Satzung des Tierschutzvereins Wiesloch/Walldorf und Umgebung e.V.
(Gültig seit 04-2007)
§ 1 ‑ Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Wiesloch/Walldorf und Umgebung e. V.“. Gerichtsstand ist Wiesloch.
Der Verein hat seinen Sitz in Wiesloch. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Wiesloch und Umgebung.
Der Verein ist in das Vereinsregister in Wiesloch unter der Nr. VR 112 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ‑ Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind insbesondere:
– Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,
– Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme,
– Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere,
– Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,
– Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
– Herausgabe und Verbreitung von Publikationen, Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse,
– den Betrieb des Tom-Tatze-Tierheims in 69190 Walldorf,
– sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 3 ‑ Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern.
Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
– durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
– durch Ausschluss oder
– durch den Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
– wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
– bei groben oder fahrlässigen Verstößen gegen die Satzung, die Interessen des Vereines oder gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane,
– bei unehrenhaftem Verhalten,
– bei Störung des Vereinsfriedens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 4 ‑ Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres ein- oder austreten, haben den vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.
§ 5 ‑ Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags‑, Diskussions‑ und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stimmrecht.
Das Stimmrecht minderjähriger Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wird entweder von dem Minderjährigen oder dessen gesetzlichem Vertreter ausgeübt. Die Ausübung des Stimmrechts durch den Minderjährigen setzt voraus, daß er eine allgemeine oder für die konkrete Versammlung bestimmte schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreter vorlegt oder bei dem Verein hinterlegt hat. In diesem Falle ist die Ausübung des Stimmrechts durch den gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.
Juristische Personen, Vereine und Gesellschaften haben nur eine Stimme. Es sind nur die gesetzlichen Vertreter oder ein mit schriftlicher Vollmacht der gesetzlichen Vertreter verseh ener Dritter zur Ausübung des Stimmrechts befugt.
§ 6‑ Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung.
§ 7‑ Vorstand
Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden,
– den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem Schriftführer und
– dem Schatzmeister.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des restlichen Vorstandes ist um ein Jahr versetzt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung der Neuwahl fort.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet außerdem mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, mit seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung und mit seiner Erklärung, dass er das Amt niederlegt.
Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds aus seinem Amt können die verbliebenen Vorstandsmitglieder – solange keine ordentliche Mitgliederversammlung stattgefunden hat und die Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern nicht unterschritten ist – aus ihrer Mitte jemanden bestimmen, der kommissarisch das Amt des Ausgeschiedenen ausübt.
§ 8 ‑ Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
– Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
– Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
– die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,
– die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind ‑ jeder für sich‑ allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis handeln der 1. Vorsitzende oder, in seiner Vertretung, einer der stellvertretenden Vorsitzenden, beim Abschluß von Rechtsgeschäften, die für den Verein von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, nur mit schriftlicher Genehmigung zweier weiterer Vorstandsmitglieder.
§ 9 ‑ Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom 1. Vorsitzenden beziehungsweise einem seiner Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterzeichnen.
Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss.
§ 10 ‑ Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Quartal einberufen werden.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
– Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über den Voranschlag
– Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; Wahl von zwei Rechnungsprüfern
– Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
– Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
– Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
– Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.
§ 11 ‑ Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn er die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder hat.
§ 12 ‑ Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
§ 13 ‑ Haftung des Vereins und der Mitglieder
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Vereinsmitglieder haften grundsätzlich nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 14 ‑ Kassenprüfung
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Eine Wahlperiode für die Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre. Ein Rechnungsprüfer darf nur eine Wahlperiode sein Amt ausüben, dann muss er zwei Jahre aussetzen. Die Rechnungsprüfer werden um ein Jahr versetzt gewählt.
Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 15 ‑ Kooptionen, Jugendgruppe
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet. Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 16‑ Tierheimverwaltung
Die Verwaltung des Tierheims obliegt dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheims verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenden Vorstandes.
§ 17‑ Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
§ 18 ‑ Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff. BGB).
Nach Beendigung der Liquidation fließt das das Tierheim betreffende Vermögen an die am Bau des Tierheimes beteiligten Gemeinden. Das restliche Vermögen darf nur zu Tierschutzzwecken verwendet werden, worüber bei der Auflösung des Vereines zu bestimmen ist.
Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 19 ‑ Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 20 ‑ Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 21 ‑ Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt die Satzungen vom 12. November 1993 und 29. März 2001. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29. März 2007 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen und zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.